3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 7. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Beschwerde
Art. 389 ZPOBeschwerde an das Bundesgericht
1Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 389 ZPO fragen