3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 6. Titel: Schiedsspruch

Art. 388 ZPOBerichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:

a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;

b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;

c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

2Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.

3Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 388 ZPO fragen
Art. 388 ZPO: Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs – Kai