4. Teil: Schlussbestimmungen › 1. Titel: Vollzug

Art. 401 ZPOPilotprojekte

1Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.

2Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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