4. Teil: Schlussbestimmungen › 1. Titel: Vollzug

Art. 401a ZPOStatistik und Geschäftszahlen

Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 401a ZPO: Statistik und Geschäftszahlen – Kai