4. Teil: Schlussbestimmungen › 2. Titel: Anpassung von Gesetzen

Art. 402 ZPOAufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 402 ZPO: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts – Kai