1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 3. Kapitel: Ausstand
Art. 49 ZPOAusstandsgesuch
1Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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