1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 3. Kapitel: Ausstand

Art. 50 ZPOEntscheid

1Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.

2Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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