1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen › 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
Art. 53 ZPORechtliches Gehör
1Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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