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Art. 54 ZPOÖffentlichkeit des Verfahrens

1Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.

3Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

4Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 54 ZPO: Öffentlichkeit des Verfahrens – Kai