1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen › 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
Art. 55 ZPOVerhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
1Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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