1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen › 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
Art. 58 ZPODispositions- und Offizialgrundsatz
1Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 58 ZPO fragen