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Art. 59 ZPOGrundsatz

1Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;

b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;

c. die Parteien sind partei- und prozessfähig;

d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;

e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;

f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 59 ZPO: Grundsatz – Kai