1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter › 5. Kapitel: Streitverkündung › 1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung
Art. 79 ZPOStellung der streitberufenen Person
1Die streitberufene Person kann:
a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.
2Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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