1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter › 5. Kapitel: Streitverkündung › 1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung

Art. 80 ZPOWirkungen der Streitverkündung

Artikel 77 gilt sinngemäss.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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