1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter › 5. Kapitel: Streitverkündung › 2. Abschnitt: Streitverkündungsklage
Art. 81 ZPOGrundsätze
1Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:
a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.
2Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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