1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 7. Titel: Streitwert

Art. 94 ZPOWiderklage

1Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.

2Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

3Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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