1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 7. Titel: Streitwert

Art. 94a ZPOVerbandsklage

Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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