4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
Art. 29 DSGEinschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung
1Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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