5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
Art. 30 DSGPersönlichkeitsverletzungen
1Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
a. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
b. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
c. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
3In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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