1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

Art. 4 DSGEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

2Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:

a. die Bundesversammlung;

b. der Bundesrat;

c. die eidgenössischen Gerichte;

d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;

e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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