7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 1. Abschnitt: Organisation

Art. 47 DSGNebenbeschäftigung

1Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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