7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 1. Abschnitt: Organisation
Art. 47a DSGAusstand
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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