7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 1. Abschnitt: Organisation

Art. 48 DSGSelbstkontrolle des EDÖB

Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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