7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 5. Abschnitt: Gebühren

Art. 59 DSGGebühren

1Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;

b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;

c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;

d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;

e. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.

2Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

3Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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