8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 60 DSGVerletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:

1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.

2Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 60 DSG fragen