2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

Art. 8 DSGDatensicherheit

1Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.

2Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.

3Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 8 DSG fragen