2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
Art. 9 DSGBearbeitung durch Auftragsbearbeiter
1Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a. die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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