Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Gründung
Art. 777a ORZeichnung der Stammanteile
1Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.
2In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
1. Nachschusspflichten;
2. Nebenleistungspflichten;
3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
5. Konventionalstrafen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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