Elfter Titel: Nachlassverfahren › I. Nachlassstundung › B. Provisorische Stundung
Art. 293b SchKGProvisorischer Sachwalter
1Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.
2In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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