Elfter Titel: Nachlassverfahren › I. Nachlassstundung › C. Definitive Stundung
Art. 295 SchKGSachwalter
1Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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