Zweiter Titel: Schuldbetreibung › VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag › E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

Art. 85a SchKGIm ordentlichen und im vereinfachten Verfahren

1Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

2Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;

2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

3Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 85a SchKG: Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren – Kai