2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde
Art. 198 ZPOAusnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a. im summarischen Verfahren;
abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b. bei Klagen über den Personenstand;
bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c. im Scheidungsverfahren;
d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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