3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 105 StPOAndere Verfahrensbeteiligte

1Andere Verfahrensbeteiligte sind:

a. die geschädigte Person;

b. die Person, die Anzeige erstattet;

c. die Zeugin oder der Zeuge;

d. die Auskunftsperson;

e. die oder der Sachverständige;

f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.

2Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 105 StPO: Andere Verfahrensbeteiligte – Kai