8. Titel: Besondere Verfahren › 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren › 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren

Art. 353 StPOInhalt und Eröffnung des Strafbefehls

1Der Strafbefehl enthält:

a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;

b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;

c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;

d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;

e. die Sanktion;

f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;

fbis. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;

g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;

h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;

i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;

j. Ort und Datum der Ausstellung;

k. die Unterschrift der ausstellenden Person.

2Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:

a. deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und

b. der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.

3Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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