10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 420 StPORückgriff
Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b. das Verfahren erheblich erschwert haben;
c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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