10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 420 StPORückgriff

Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:

a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;

b. das Verfahren erheblich erschwert haben;

c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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