IIa. Titel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem

Art. 25e SVGGemeinsame Bestimmungen

1Im Rahmen der Regelung nach den Artikeln 25b–25d stellt der Bundesrat sicher, dass die Verkehrssicherheit aller Strassenbenützer nicht beeinträchtigt wird, dass die Verkehrsregeln beachtet werden können und dass die Automatisierungssysteme Daten nur dann bearbeiten können, wenn deren Richtigkeit und Integrität gewährleistet ist.

2Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.

3Automatisierungssystem und Fahrmodusspeicher müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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