IIa. Titel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
Art. 25f SVGAnforderungen an den Fahrmodusspeicher
1Der Fahrmodusspeicher darf nicht deaktivierbar sein.
2Er muss folgende Ereignisse aufzeichnen und mit einem Zeitstempel versehen:
a. die Aktivierung des Automatisierungssystems;
b. die Deaktivierung des Automatisierungssystems und den Grund der Deaktivierung;
c. die Übernahmeaufforderung des Automatisierungssystems an den Fahrzeugführer und den Grund der Übernahmeaufforderung;
d. das Unterdrücken oder Abschwächen von Eingriffen des Fahrzeugführers durch das Automatisierungssystem;
e. das Auslösen eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;
f. das Auslösen eines Manövers in Notfällen durch das Automatisierungssystem; und
g. das Auftreten von sicherheitsrelevanten technischen Störungen.
3Bei führerlosen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Ereignisse aufzuzeichnen:
a. das Erteilen eines Befehls durch den Operator;
b. ein Unterbruch der Kommunikationsverbindung zum Operator.
4Die Ereignisse müssen zusammen mit der Angabe der installierten Softwareversion des Automatisierungssystems im Rahmen eines geschlossenen Systems aufgezeichnet werden.
5Die vom Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht veränderbar sein. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben.
6Der Bundesrat konkretisiert die aufzuzeichnenden Daten in Abstimmung mit dem internationalen Recht. Er kann Fahrzeuge nach Artikel 25d von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrmodusspeicher ausnehmen oder die aufzuzeichnenden Ereignisse einschränken.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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