IVa. Titel: Informationssysteme › 2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle
Art. 89l SVGDatenbearbeitung
1Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems:
a. das ASTRA;
b. die für die Eingabe zuständigen Stellen.
2Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
3Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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