IVa. Titel: Informationssysteme › 2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

Art. 89m SVGVerknüpfung mit anderen Informationssystemen

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen:

a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden;

b. zur Unfallauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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