IVa. Titel: Informationssysteme › 2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle
Art. 89n SVGOrganisation und Durchführung
Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. das Eingabeverfahren;
e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;
f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;
g. die Bekanntgabe von Daten;
h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
i. die Datensicherheit;
j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrsunfall-Statistik.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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