IVa. Titel: Informationssysteme › 3. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrskontrollen
Art. 89o SVGGrundsätze
1Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik.
2Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus:
a. einem System zur Erfassung der Strassenverkehrskontrollen (Erfassungssystem);
b. einem System zur Auswertung der Strassenverkehrskontrollen (Auswertungssystem).
3Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.
4Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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