IVa. Titel: Informationssysteme › 3. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrskontrollen
Art. 89p SVGZweck
Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;
b. das Auswertungssystem:
1. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
2. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrskontrollen,
3. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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