Art. 4 VMWGNebenkosten im Allgemeinen
(Art. 257a OR)
1Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen.
2Erhebt er sie pauschal, muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen.
3Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.
Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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