Art. 5 VMWGAnrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

(Art. 257b Abs. 1 OR)

1Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.

2Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:

a. die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;

b. die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;

c. die Betriebskosten für Alternativenergien;

d. die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;

e. die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;

f. die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;

g. die Wartung;

h. die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;

i. die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.

3Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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