Art. 6 VMWGNicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
(Art. 257b Abs. 1 OR)
Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für:
a. die Reparatur und Erneuerung der Anlagen;
b. die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen.
Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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