Art. 6 VMWGNicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

(Art. 257b Abs. 1 OR)

Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für:

a. die Reparatur und Erneuerung der Anlagen;

b. die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen.

Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 6 VMWG fragen
Art. 6 VMWG: Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten – Kai