2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 3. Abschnitt: Scheidungsklage
Art. 290 ZPOEinreichung der Klage
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB);
c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
e. die erforderlichen Belege;
f. das Datum und die Unterschriften.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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