2. Teil: Besondere Bestimmungen › 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 299 ZPOAnordnung einer Vertretung des Kindes

1Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:

1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,

2. der Zuteilung der Obhut,

3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,

4. der Aufteilung der Betreuung,

5. des Unterhaltsbeitrages;

b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;

c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:

1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder

2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

3Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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