1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 1. Kapitel: Prozesskosten

Art. 95 ZPOBegriffe

1Prozesskosten sind:

a. die Gerichtskosten;

b. die Parteientschädigung.

2Gerichtskosten sind:

a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;

b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);

c. die Kosten der Beweisführung;

d. die Kosten für die Übersetzung;

e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

3Als Parteientschädigung gilt:

a. der Ersatz notwendiger Auslagen;

b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;

c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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