2. Teil: Besondere Bestimmungen › 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 300 ZPOKompetenzen der Vertretung

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:

a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;

b. die Zuteilung der Obhut;

c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;

d. die Aufteilung der Betreuung;

e. den Unterhaltsbeitrag;

f. die Kindesschutzmassnahmen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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