3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 6. Titel: Schiedsspruch
Art. 386 ZPOZustellung und Hinterlegung
1Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.
2Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.
3Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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